Unsere Satzung

 § 1 - Name

Die Maigesellschaft führt den Namen "Maigesellschaft Gürzenich seit 1910".

 

§ 2 - Vereinssitz

 

Der Vereinssitz ist Gürzenich, Gerichtsstand ist Düren.

 

§ 3 - Zweck

 

Die Maigesellschaft bemüht sich, das gesellige Leben der Junggesellen des Ortes zu pflegen und echtes Brauchtum lebendig zu halten.

 

§ 4 - Dauer

 

Die Maigesellschaft besteht jeweils ein Jahr lang und wird durch eine Gründungsversammlung ins Leben gerufen.

 

§ 5 - Gründungsversammlung

 

Die Gründungsversammlung wird vom Maikönig des Vorjahres einberufen. Falls dieser zwischenzeitlich verheiratet ist, wird die Gründungsversammlung durch den Vorstand des Vorjahres einberufen.

 

§ 6 - Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder Junggeselle werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Zur Zeit beträgt er für jedes Mitglied 5,00 €. Durch Zahlen des Beitrages und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erkennt das Mitglied die Satzung der Maigesellschaft Gürzenich an. Die Mitgliedschaft ist durch Unterschrift zu bestätigen. Alle Mitglieder sollten sich für die Ziele der Maigesellschaft einsetzen. Wer offensichtlich gegen die Bemühungen handelt oder ihr Ansehen grob verletzt, kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden und alle Rechte innerhalb des Heimatbrauchtums verlieren. Junggesellen, die sich innerhalb der Maigesellschaft durch langjährige Tätigkeit verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch geheime Abstimmung mit 2/3 Mehrheitsbeschluss.

 

§ 7 - Organe

 

Die Organe sind der Vorstand und die Mairemmel.

 

§ 8 - Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus maximal 15 Mitgliedern: 1. und 2. Vorsitzender, 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Kassierer und mindestens 6 und höchstens 9 Beisitzer. Entscheidungen trifft der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand wird alljährlich von der Gründungsversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden führt der Alterspräsident. Im Falle mehrerer Kandidaten werden die Wahlen geheim durchgeführt. Dem Maikönig des vergangenen Jahres wird im neuen Maijahr das Amt eines Beisitzers zugeordnet, falls er nicht schon in den geschäftsführenden Vorstand gewählt worden ist. Aus diesem Grund werden dann nur noch maximal 8 Beisitzer gewählt. Der Vorstand besteht aus maximal 15 Mitgliedern, die in Gürzenich Ihren 1. Wohnsitz haben bzw., die in der Vergangenheit Ihren Wohnsitz in Gürzenich gehabt haben und der Maigesellschaft und dem Heimatbrauchtum auch weiterhin durch Ihren Einsatz treu verbunden sind. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich schriftlich zu den Sitzungen eingeladen. Sollte ein Mitglied einmal unentschuldigt fehlen, so wird es aus dem Vorstand ausgeschlossen. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden von demselben durch 2/3 Mehrheitsbeschluss vorgenommen. Der Vorstand gestaltet und sorgt für die innere und äußere Ordnung der Maigesellschaft. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der 1. Vorsitzende in Verbindung mit dem 1. Schriftführer und dem l. Kassierer einen Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen. Über diesen Beschluss ist der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

§ 9 - Mairemmel

 

Die Mairemmel sind die Polizei der Maigesellschaft. Sie unterstehen in jedem Falle dem Vorstand. Mairemmel können nur 4 Gürzenicher werden, die mindestens 3 Jahre ihren 1. Wohnsitz in Gürzenich angemeldet haben. Die Mairemmel müssen am Versteigerungsabend namentlich genannt werden. Ist der Bietende nicht in der Lage 4 Mairemmel namentlich zu benennen, wird ein Bußgeld in Höhe von 10 % des Versteigerungsbetrages, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 € erhoben. Die Mairemmel erhalten ihr Recht durch Versteigerung nach "Deutscher Art" vor der Versteigerung der Maibräute. Der Mindestbetrag für die Mairemmel beträgt 50,00 €. Die Mairemmel haben die Pflicht für den ordnungsgemäßen Ablauf der Mainacht zu sorgen. Sie haben einen geschmückten Baum und einen Baumträger, der mindestens 3 Jahre in Gürzenich wohnhaft ist, für den Festzug zu stellen. Der Baumträger darf kein Mairemmel sein. Er erhält von der Maigesellschaft eine angemessene Entschädigung, die in jedem Jahr vorn Vorstand festgesetzt wird. Die Mairemmel sind berechtigt von einem Junggesellen einmal täglich je Mädchen 1,00 € (von Auswärtigen 2,00 €) Buße zu verlangen, sofern er mit einem von ihm nicht ersteigerten Mädchen während des Monats Mai angetroffen wird. Nicht ordnungsgemäß gesetzte Maibäume dürfen von den Mairemmeln entfernt werden. Sie sind berechtigt, als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) an den Vorstandsitzungen teilzunehmen. Die Mairemmel müssen vor dem Maifest mit dem 1. Kassierer abgerechnet haben.

 

§ 10 - Versteigerung

 

Die Versteigerung und Ihr Termin werden vom Vorstand rechtzeitig durch öffentlichen Aufruf bekannt gegeben. Versteigert werden alle in Gürzenich wohnhaften Mädchen, die am 1. Mai des jeweiligen Jahres das 16. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Versteigerung geschieht in alphabetischer Reihenfolge und nach "Deutscher Art". Jedes ersteigerte Mädchen darf einen Maibaum erhalten. Die Mädchen, die kein Angebot erhalten, kommen in den Sack. Der Sack wird nach der Versteigerung gesondert versteigert. Das einzige Anrecht auf einen Hochstamm hat die Maikönigin, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Weiterverkauf eines Mädchens an einen 2. ist bei den Mairemmeln eine Umschreibungsgebühr von 1,00 € zu entrichten.

 

§ 11 - Maikönigswürde und Maiköniginnenwürde

 

Das Mädchen, welches das höchste Angebot erhält, wird Maikönigin, sofern der Ersteigerer einverstanden ist. Die Maikönigin wird durch eine Sonderversteigerung nach der regulären Versteigerung ermittelt. An ihr kann jeder Gürzenicher Junggeselle teilnehmen, der bei der Versteigerung 25,00 € und mehr für seine Maibraut gesteigert hat, hierzu gehören auch diejenigen, die ihre Maibraut durch Abkaufen von den Mairemmeln vor der Sonderversteigerung erworben haben. Der Maikönig zahlt den Differenzbetrag zwischen dem Schlussbetrag und der bereits gezahlten Summe. In jedem Fall kann nur Maikönig bzw. Maikönigin werden, wer seinen 1. Wohnsitz länger als 3 Jahre in Gürzenich hat und dort angemeldet ist. Bewerber, die im Versteigerungslokal nicht anwesend sind, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Maikönigin hat als einzige das Recht einen Hochstamm zu erhalten. Darüber hinaus wird ein solcher vor dem ehemaligen Festlokal aufgestellt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

§ 12 - Veranstaltungen

 

Die Veranstaltungen der Maigesellschaft sind das Maifest, die vorbereitenden Versammlungen und gegebenenfalls weitere Zusammenkünfte. Sie werden vom Vorstand beschlossen und mit Ort und Zeit bekannt gegeben. Das Maifest wird im Festzelt gefeiert. Bei der Wahl der Lokale für weitere Veranstaltungen soll der Vorstand für gerechte Abwechslung sorgen.

 

§ 13 - Maifest

 

Das Maifest ist der Höhepunkt im Leben der Maigesellschaft. Es wird gestaltet durch gemeinsamen Kirchgang mit anschließender Ehrung der verstorbenen, gefallenen und vermissten Mitglieder, einem Frühschoppen, einem Festzug und einem Königsball. Alle Mitglieder sollten sich an den Veranstaltungen der Maigesellschaft beteiligen. Für sie ist der Zutritt zum Königsball kostenlos, sofern sie sich am Festzug beteiligt haben.

 

§ 14 - Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfung bei der Maigesellschaft Endet grundsätzlich im Dezember jeden Jahres statt. An dieser Prüfung haben teilzunehmen: Der 1. und 2. Kassierer des jeweiligen Jahres sowie 2 bis 3 Mitglieder der Maigesellschaft Gürzenich. Diese Mitglieder werden auf der Gründungsversammlung Anfang des Jahres namentlich bestimmt bzw. gewählt. Die Kassenprüfung muss ordnungsgemäß ablaufen, damit der Vorstand die beiden Kassierer bei der Neugründung entlasten kann.

 

§ 15 - Haftung

 

Haftungsrechtlich gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Forderungen an die Maigesellschaft sind anteilmäßig auf alle Mitglieder des Vorstandes umzulegen.